Satzung

in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 13.05.2017 in Wroclaw

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein (nachstehend "Gesellschaft" genannt) führt den Namen
    Deutsch-Polnische Gesellschaft der Universität Wroclaw e.V.
    Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Völkerverständigung, Kunst und Kultur.

    Ein weiterer Zweck ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. den Aufbau eines Forums für Kontakte zwischen Angehörigen der Universität Wroclaw und Akademikern aus der Bundesrepublik Deutschland, welches einen Beitrag zur Versöhnung und Völkerverständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen leisten soll;
    2. die Begründung und Förderung neuer bzw. bestehender wissenschaftlicher Projekte zwischen deutschen Wissenschaftlern und Forschungseinrichtungen sowie der Universität Wroclaw; hervorragende wissenschaftliche Leistungen können durch einen Preis ausgezeichnet werden, worüber die Öffentlichkeit informiert wird;
    3. c. der Austausch von Wissenschaftlern zwischen der Universität Wroclaw und deutschen akademischen Einrichtungen;
    4. die Förderung des akademischen Nachwuchses an der Universität Wroclaw. Die Nachwuchsförderung kann auch durch die Vergabe von Stipendien erfolgen, sofern das Stipendium die Zwecke von § 2 Abs. 2
      erfüllt;
    5. Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften;
    6. die finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung.
  3. Die Tätigkeit der Gesellschaft umfasst alle akademischen Hochschulen in Wroclaw, die im Kollegium der Rektoren der Hochschulen in Wroclaw und Oppeln vereinigt bzw. inkorporiert sind.
  4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Von Vorstandsmitgliedern bzw. Beiratsmitgliedern für die Gesellschaft
    geleistete Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig. 

§4
Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor­standes seine Mitgliedschaft kündigen und aus der Gesellschaft austreten. Die Kün­digungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.

§5
Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt oder wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss be­schließt der Vorstand einstimmig und teilt den Beschluss der Mitgliederversammlung mit.

§6
Mitgliedsbeitrag

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und sechs Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Präsident und der Vizepräsident.
    Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
  4. Fünf Mitglieder des Vorstands müssen die polnische Staatsangehörigkeit haben, darunter der Präsident oder der Vizepräsident. Fünf Mitglieder des Vorstandes müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben, darunter der Präsident oder der Vizepräsident.
  5. Der Vorstand kann zur Beratung in wichtigen Vereinsangelegenheiten für seine Amtszeit einen Beirat aus Vereinsmitgliedern wählen, wobei die nationale Parität gemäß Abs. 4 zu beachten ist. Der Beirat nimmt auf Einladung des Vorstands an dessen Sitzung anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.

§8
Mitgliederversammlungen

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch nach Wroclaw einberufen werden.

§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten - durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag der Absendung der Einladung sowie der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

§10
Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erfor derlich.
  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. In Personalangelegenheiten muß schriftlich abgestimmt werden.

§11
Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§12
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines steuerbe­günstigten Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung an der Universität Wroclaw, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden hat.

Wroclaw, den 13. Mai 2017


(Prof. Dr. Hans-Ulrich Jerschke)
Präsident

 

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